Redaktion

Pressearbeit

Services

Monat: Oktober 2019

Disclaimer? Unter E-Mails nicht notwendig!

Disclaimer? Unter E-Mails nicht notwendig!

In letzter Zeit fallen mir wieder verstärkt Disclaimer unter E-Mails auf, die folgende oder ähnlich lautenden Wortlaut aufweisen:

Diese E-Mail ist nur für die genannten Empfänger oder deren Vertreter bestimmt und kann vertrauliche Informationen enthalten. Sollten Sie nicht der vorgesehene Adressat dieser E-Mail oder dessen Vertreter sein, so bitten wir Sie, sich mit dem Absender in Verbindung zu setzen.  Das Lesen, das Kopieren, die Benutzung oder die Weitergabe dieser Informationen an Dritte ist zu unterlassen. Jede Form der unautorisierten Nutzung, Veröffentlichung oder Weitergabe des Inhalts dieser E-Mail ist nicht gestattet.

Vor rund zehn Jahren habe ich mich schon mal für das Handwerk Magazin mit der Frage befasst, ob ein solcher Disclaimer überhaupt irgendeinen Sinn hat. Die Rechtsanwältin sagte mir damals, dass dieser Textabsatz völlig sinnlos sei – es sei denn, er dient der Beruhigung des Absenders.

Und wie sieht es heute – nach Datenschutzgrundverordnung und Co aus? Der Sachverhalt hat sich nicht geändert. Noch immer gilt: Der Disclaimer hat keine rechtliche Bindung. Die hier enthaltenen Ge- oder Verbote werden vom Absender einseitig gegenüber dem Empfänger erklärt. Um rechtliche Wirksamkeit zu entfalten, müssten diese Punkte jedoch zwischen beiden Parteien vereinbart werden. Eine einseitige rechtliche Verpflichtung ist hier nicht möglich. Das Verbot, fremde Inhalte weiterverbreiten, wird zudem in zahlreichen anderen gesetzliche Rechtsgrundlagen geregelt. (Quelle unter anderem: datenschutzbeauftragter-info.de)

Sollten Unternehmen allerdings im angloamerikanischen Raum beruflich unterwegs sein, so ist der Disclaimer allerdings tatsächlich vorgeschrieben – dann aber vielleicht lieber auf Englisch…